Welche Steuern fallen beim Unter­neh­mens­ver­kauf an?

Steu­er­arten

Beim Unternehmens- oder Firmen­ver­kauf in Deutsch­land fallen unter­schied­liche Steuern an: Einkom­mens­steuer, Gewer­be­steuer, Körper­schafts­steuer – je nachdem, ob es sich um eine Perso­nen­ge­sell­schaft, eine Kapi­tal­ge­sell­schaft oder einen Frei­be­rufler handelt.

Bei einer Nach­folge inner­halb der Familie ist gege­ben­falls die Schen­kungs­steuer zu berück­sich­tigen. Beinhaltet das Betriebs­ver­mögen Immo­bi­lien, fällt Grund­er­werbs­steuer an.

Verkauf als Privat­person

Diese Seite behan­delt den privaten Verkauf von Unter­nehmen oder Gesell­schafts­an­teilen. Beim Verkauf zwischen Unter­nehmen gelten andere Vorschriften.

Verkauf des ganzen Unter­neh­mens

Im folgenden setzten wir voraus, dass Sie das Gesamt­un­ter­nehmen, einen kompletten Mitun­ter­neh­mer­an­teil bei Perso­nen­ge­sell­schaften oder eine frei­be­ruf­liche Praxis als Ganzes verkaufen.

Wenn Sie nicht alle Vermö­gens­ge­gen­stände oder Geschäfts­an­teile verkaufen, wird unter Umständen Umsatz­steuer fällig. Außerdem fallen Vergüns­ti­gungen wie die Fünf­tel­re­ge­lung nach § 34 Abs. 1 EStG oder die Frei­be­träge bei einem Verkauf ab 55 Jahren weg.

Wichtig: früh­zeitig steu­er­liche Bera­tung suchen

Das deut­sche Steu­er­recht ist komplex. Diese Seite soll Ihnen einen ersten Über­blick verschaffen. Sie sollten am besten früh­zeitig steu­er­liche Bera­tung suchen. Es ist unter Umständen sinn­voll, die Weichen richtig zu stellen, zum Beispiel durch Verkauf von nicht betriebs­not­wen­digem Vermögen oder Wechsel der Rechts­form. Spre­chen Sie Ihre Bedenken im Rahmen unserer kosten­losen Erst­be­ra­tung an.

Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH, AG, UG)

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften ist zu unter­scheiden, ob es sich um einen Share-Deal oder einen Asset-Deal handelt.

Bei einem Share-Deal werden die Gesell­schafts­an­teile oder Aktien verkauft. Der Kauf­preis wird den Anteils­eigner gezahlt und dort steu­er­pflichtig.

Bei einem Asset-Deal wird das Unter­neh­mens­ver­mögen: Maschinen, Immo­bi­lien, Kunden­stamm, Lizenzen und ähnli­ches, aber nicht der Rechts­räger verkauft. Der Kauf­preis wird an die Kapi­tal­ge­sell­schaft gezahlt und zunächst dort versteuert.

Beispiel­rech­nung für den steu­er­li­chen Vergleich Asset-Deal und Share-Deal.

Share Deal (Verkauf der Anteile)

Der Veräu­ße­rungs­ge­winn aus dem Verkauf wird ermit­telt aus:

Der Veräu­ße­rungs­ge­winn unter­liegt der Teil­ein­künf­te­be­steue­rung:

  • Einkom­mens­steuer — 60 % des Gewinns steu­er­pflichtig mit persön­li­chem Steu­er­satz.
  • Kosten im Zusam­men­hang mit dem Verkauf — beispiels­weise das Bera­ter­ho­norar, Anwalts- oder Notar­kosten — sind zu 60 % abziehbar.

Gewer­be­steuer fällt nicht an.

Beson­dere Steu­er­ver­güns­ti­gungen sind möglich, wenn der Gesell­schafter über 55 Jahre alt oder dauer­haft berufs­un­fähig ist.

Stille Reserven werden in der Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht aufgeckt.

Asset Deal (Verkauf des Betriebs­ver­mö­gens)

Der Veräu­ße­rungs­ge­winn aus dem Verkauf wird ermit­telt aus:

Steuern auf den Veräu­ße­rungs­ge­winn:

  • Körper­schaft­steuer — 15 % des Gewinns plus Soli­da­ri­täts­zu­schlag.
  • Gewer­be­steuer — unter­schied­lich hoch je nach Hebe­satz der Gemeinde
  • Kapi­tal­ertrags­steuer— bei Ausschüt­tung des Verkaufs­er­löses an die Gesell­schafter.

Die ausge­schüt­teten Verkaufs­er­löse unter­liegen der Kapi­tal­ertrags­steuer von 25%.

Stille Reserven werden aufge­deckt.


Teil­ein­künf­te­ver­fahren

Die Teil­ein­künf­te­be­steue­rung ist eine spezi­elle Rege­lung im Einkom­men­steu­er­recht , die dafür sorgt, dass bestimmte Betei­li­gungs­er­träge nur teil­weise besteuert werden – konkret nur mit 60 % des Gewinns.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG
„Veräu­ßert der Steu­er­pflich­tige Anteile an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, an der er inner­halb der letzten fünf Jahre zu mindes­tens 1 % betei­ligt war, ist der Veräu­ße­rungs­ge­winn nach Maßgabe des § 3 Nr. 40 EStG steu­er­frei.“

Steu­er­frei! Das hört sich gut an, wie viel ist das genau?

§ 3 Nr. 40 EStG
”[Steu­er­frei sind…] 40 Prozent
a) der … Einnahmen aus der Veräu­ße­rung oder der Entnahme von Anteilen an Körper­schaften, Perso­nen­ver­ei­ni­gungen und Vermö­gens­massen, deren Leis­tungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, …”

Aber — Sie dürfen auch nur 60 Prozent der Veräu­ße­rungs­kosten abziehen. Dazu gehören die Kosten für einen M&A Berater, Anwalts- und Notar­ge­bühren und sons­tige Werbungs­kosten im Zusam­men­hang mit dem Firmen­ver­kauf.

§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG
“Betriebs­ver­mö­gens­min­de­rungen, Betriebs­aus­gaben, Veräu­ße­rungs­kosten oder Werbungs­kosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebs­ver­mö­gens­meh­rungen oder Einnahmen … in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang stehen, dürfen … bei der Ermitt­lung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abge­zogen werden;…”

Beispiel
Verkauf eines Unter­neh­mens für 1.000.000 €,
Anschaf­fungs­kosten 800.000 €,
Kosten für einen M&A‑Berater, Anwalts- und Notar­ge­bühren 75.000 €,
persön­li­cher Steu­er­satz 42 %,
keine Kirchen­steu­er­pflicht.

Posi­tionBetrag
Verkaufs­erlös1.000.000 €
Anschaf­fungs­kosten800.000 €
Veräu­ße­rungs­ge­winn200.000 €
Steu­er­pflich­tiger Anteil (60 % von 200.000 €)120.000 €
Abzieh­bare Kosten (60 % von 75.000  €)45.000 €
Zu versteu­erndes Einkommen75.000 €
Einkom­men­steuer (42 % von 75.000  €)31.500  €
Soli­da­ri­täts­zu­schlag auf ESt (5,5 % von 31.500  €)1.732,50  €
Netto­erlös nach Steuer & Kosten891.767,50  €

Falls Sie kirchen­steu­er­pflichtig sind, müssen Sie zur Einkom­men­steuer 8 oder 9 % Kirchen­steuer addieren.


Steu­er­li­cher Vergleich Asset-Deal und Share Deal

In der voran­ge­gangen Beispiel­rech­nung für das Teil­ein­künf­te­ver­fahren hatten wir einen Netto­erlös von 891.767,50  € bestimmt.

Wie hoch wäre der Netto­erlös bei einem Asset-Deal?

Bei einem Asset-Deal (Verkauf des Betriebs­ver­mö­gens, nicht der Gesell­schafts­an­teile) entsteht zunächst keine Einkom­mens­steuer beim Unter­nehmer. Dafür unter­liegt der Veräu­ße­rungs­ge­winn der Körper­schafts­steuer. Erst bei Ausschüt­tung wird zusätz­lich Kapi­tal­ertrags­steuer fällig.

Beispiel
Verkauf eines Unter­neh­mens für 1.000.000 €,
Anschaf­fungs­kosten 800.000 €,
Kosten für einen M&A‑Berater, Anwalts- und Notar­ge­bühren 75.000 €,
persön­li­cher Steu­er­satz 42 %,
keine Kirchen­steu­er­pflicht.
Hebe­satz 400 %, Gewer­be­steu­er­mess­zahl 3,5 ‚
Effek­tive Gewer­be­steu­er­be­las­tung 3,5 % × 400 % = 14 %.

Posi­tionBetrag
Verkaufs­erlös1.000.000 €
Buch­wert Wirt­schafts­güter800.000 €
Veräu­ße­rungs­ge­winn200.000 €
Bera­tungs­kosten75.000 €
Gewinn vor Steuern125.000 €
Körper­schaft­steuer (15 % von 125.000  €)18.750 €
Soli­da­ri­täts­zu­schlag auf KSt (5,5 % von 18.750  €)1.031,25 €
Gewer­be­steuer (14 % von 18.750  €)17.500,00 €
Gesamt­steuer Kapi­tal­ge­sell­schaft37.281,25 €
Gewinn nach Steuern87.718,75 €
Kapi­tal­ertrag­steuer (25 % von 87.718,75  €)21.929,69 €
Soli­da­ri­täts­zu­schlag auf KapESt (5,5 % von 21.929,69  €)1.206,13 €
Netto­erlös nach Steuern & Kosten864.582,93 €

Perso­nen­ge­sell­schaft (OHG, KG, GbR)

Der Veräu­ße­rungs­ge­winn aus dem Verkauf wird ermit­telt aus:

Der Veräu­ße­rungs­ge­winn unter­liegt der Einkom­mens­steuer.

Beson­dere Steu­er­ver­güns­ti­gungen sind möglich, wenn der Unter­nehmer über 55 Jahre alt oder dauer­haft berufs­un­fähig ist.

  • Bei einem Veräu­ße­rungs­ge­winn von bis zu 136.000 € wird auf Antrag ein Frei­be­trag von 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG) gewährt,
  • Liegt der Gewinn über 136.000 €, wird der Frei­be­trag um die Diffe­renz redu­ziert, so dass ab 181.000 € Veräu­ße­rungs­ge­winn kein Frei­be­trag entsteht.
  • Außerdem kann die ermä­ßigte Besteue­rung nach dem Fünf­te­lungs­prinzip (§ 34 EStG) in Betracht kommen oder
  • alter­nativ dazu kann einmalig im Leben eines steu­er­pflich­tigen Unter­neh­mers der soge­nannte halbe Steu­er­satz (§ 36 Abs. 3 EStG) in Anspruch genommen werden. Dieser beträgt 56 % des durch­schnitt­li­chen Steu­er­satzes für die gesamten Einkünfte im Veran­la­gungs­zeit­raum des Unter­neh­mens­ver­kaufs, minimal aber 14%.

Gewer­be­steuer fällt nicht an.

Stille Reserven sind aufzu­de­cken.

Beson­der­heit beim Verkauf einer GmbH & Co. KG

Wenn beim Verkauf einer GmbH & Co. KG die Geschäfts­an­teile der Komplementär-GmbH nicht oder teil­weise zurück gehalten werden, gelten die genannten steu­er­li­chen Vergüns­ti­gungen nicht.


Frei­be­rufler (Arzt, Archi­tekt, Steu­er­be­rater)

Wenn ein Frei­be­rufler seine Praxis oder Kanzlei verkauft, ist das ein privater Veräu­ße­rungs­ge­winn (§ 18 Abs. 3 EStG).

Der Veräu­ße­rungs­ge­winn unter­liegt der Einkom­mens­steuer.

Beson­dere Steu­er­ver­güns­ti­gungen sind möglich, wenn der Gesell­schafter über 55 Jahre alt oder dauer­haft berufs­un­fähig ist.

  • Bei einem Veräu­ße­rungs­ge­winn von bis zu 136.000 € wird auf Antrag ein Frei­be­trag von 45.000 € (§ 16 abs. 4 EStG) gewährt,
  • Liegt der Gewinn über 136.000 €, wird der Frei­be­trag um die Diffe­renz redu­ziert, so dass ab 181.000 € Veräu­ße­rungs­ge­winn kein Frei­be­trag entsteht.
  • Außerdem kann die ermä­ßigte Besteue­rung nach dem Fünf­te­lungs­prinzip (§ 34 EStG) kann in Betracht kommen oder
  • alter­nativ dazu kann einmalig im Leben eines steu­er­pflich­tigen Unter­neh­mers der soge­nannte halbe Steu­er­satz (§ 36 Abs. 3 EStG) in Anspruch genommen werden. Dieser beträgt 56 % des durch­schnitt­li­chen Steu­er­satzes für die gesamten Einkünfte im Veran­la­gungs­zeit­raum des Unter­neh­mens­ver­kaufs, minimal aber 14%.

Gewer­be­steuer fällt nicht an.


Fami­li­en­nach­folge

Unter­neh­mens­an­teile können auch an Fami­li­en­mit­glieder verkauft oder verschenkt werden.

Verkauf an Fami­li­en­mit­glieder

Wird steu­er­lich behan­delt wie Verkauf an nicht nahes­tende Personen, es gibt kein Sonder­pri­vileg, nur weil inner­halb der Familie verkauft wird. Wichtig ist der Fremd­ver­gleich: Der Verkaufs­preis sollte dem Markt­wert entspre­chen – in der Regel dem objek­ti­vierten Unter­neh­mens­wert. Wird zu einem zu güns­ti­geren Preis verkauft, kann das Finanzamt einen teil­weisen Schen­kungs­an­teil unter­stellen.

Beispiel
Verkauf eines Unter­neh­mens mit einem Markt­wert von 500.000 € für 100.000 € an den Sohn: Das Finanzamt wird 400.000 € als Schen­kung werten und Schen­kung­steuer wird geprüft.

Schen­kung an Fami­li­en­mit­glieder

Beim Schenker fällt keine Einkom­men­steuer an, beim Beschenkten dagegen Schen­kungs­steuer. Dabei kann der Beschenkte die folgenden Frei­be­träge geltend machen, nur der über den Frei­be­trag hinaus­ge­hende Betrag wird besteuert.

Verwandt­schafts­gradFrei­be­trag
Ehegatte / einge­tra­gener Partner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkel (wenn Kind verstorben)400.000 €
Enkel (wenn Kind lebt)200.000 €
Sons­tige Verwandte20.000 €

Kombi­na­tion von Verkauf & Schen­kung

Um die Frei­be­träge zu nutzen, können Sie einen Teil­ver­kauf in Kombi­na­tion mit einer Teil­schen­kung in Betracht ziehen.

Beispiel
Markt­wert des Unter­neh­mens: 600.000 €
Verkaufs­preis an Tochter: 200.000 €
Das Finanzamt behan­delt die Vorgänge getrennt. Auf den Verkaufs­an­teil fällt Einkom­men­steuer beim Verkäufer an. Auf den Schen­kungs­teil fällt keine Schen­kung­steuer an, da der Frei­be­trag für die Tochter 400.000€ beträgt.