
Nicht ganz steuerfrei, aber deutlich besser.
Das Einkommensteuergesetz sieht unterschiedliche Vergünstigungen vor, wenn Sie Ihr Unternehmen erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres verkaufen. Die gleichen Steuermäßigungen gelten auch, wenn Sie dauerhaft berufsunfähig sind.
Es kann durchaus sein, dass Sie keine Steuer auf den Verkaufserlös zahlen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, die wir hier erklären. Oder Sie nutzen unseren kostenlosen Steuerrechner Unternehmensverkauf.
Welche Steuervergünstigungen gelten beim Unternehmensverkauf ab 55 Jahren?
Was auf Sie zutrifft, hängt mit der Rechtsform Ihrer Firma zusammen. Die speziellen Vergünstigungen ab 55 Jahren gelten nur für Freiberufler, Personengesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co KG) oder gewerbliche Einzelunternehmer. Beim Verkauf einer GmbH, UG oder AG gibt es auch Steuererleichterungen, diese sind aber nicht altersabhängig. Am Ende dieser Seite finden Sie eine Übersicht der steuerlichen Vorschriften nach Rechtsform.
Im folgenden setzten wir voraus, dass Sie das Gesamtunternehmen, einen kompletten Mitunternehmeranteil oder eine freiberufliche Praxis als Ganzes verkaufen, 55 Jahre oder älter sind und sich keine Immobilien im Unternehmenseigentum befinden.
Verkaufserlös ist nicht Gewinn.
Zu versteuern ist nur der Veräußerungsgewinn, nicht der Verkaufserlös.
Verkaufen Sie beispielsweise ein Einzelhandelsunternehmen mit einem Warenbestand von 500.000€ und einer Betriebs-und Geschäftsausstattung von 150.000€ für 650.000€ entsteht kein Veräußerungsgewinn, also bleibt der Verkaufserlös steuerfrei.
Verkaufspreis – Buchwert der Vermögensgegenstände – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn
Wenn Sie dagegen eine GmbH für 650.000€ verkaufen, die Sie vor 15 Jahren mit 150.000€ Kapitaleinlage (Anschaffungskosten) gegründet haben, müssen die die 500.000€ Differenz versteuern. Sie dürfen davon noch alle Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf als Veräußerungskosten abziehen. Das sind Anwalts- und Notargebühren, die Kosten für eine M&A‑Beratung oder andere Werbungskosten.
Verkaufspreis – Anschaffungskosten – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn
Keine Angst, Sie müssen bei einem Gesamtunternehmensverkauf nicht den gesamten Gewinn versteuern, es gibt Freibeträge und unter Umständen gilt auch ein reduzierter Steuersatz.
Altersfreibetrag § 16 Abs. 4 EStG
Freiberufler
Personengesellschaften
Einzelunternehmer
Der Freibetrag beträgt 45.000 € und wird auf Antrag gewährt, wenn Sie 55 Jahre oder älter sind.
Sie können den Freibetrag vom Veräußerungsgewinn abziehen.
Er kann nur ein Mal in Anspruch genommen werden.
Ist der Veräußerungsgewinn größer als 136.000 €, wird der Freibetrag um die Differenz gekürzt. Bei einem Veräußerungsgewinn von 150.000 € erhalten Sie beispielsweise 31.000 € steuerfrei. Ab 181.000 € Veräußerungsgewinn entfällt der Freibetrag.
Halber Steuersatz § 34 Abs. 3 EStG
Freiberufler
Personengesellschaften
Einzelunternehmer
Es gilt das Mindestalter von 55 Jahren.
Die Vergünstigung wird auf Antrag gewährt und ersetzt dann die Fünftelregelung nach§ 34 Abs. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte.
Diese Regelung kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
Der sogenannte Halbsteuersatz beträgt etwas mehr als die Hälfte — genau 56% — aber von was?
§ 34 Abs. 3 EStG
“Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.”
Hier spielen also Ihre anderen, zu versteuernden Einkünfte eine Rolle. Das Finanzamt addiert diese zum Veräußerungsgewinn, schaut in die Einkommenssteuertabelle und errechnet den Durchschnittssteuersatz auf alles. Dieser Durchschnittssteuersatz mit 0,56 multipliziert ergibt den Halbsteuersatz, mit dem Ihr Veräußerungsgewinn versteuert wird.
Beispielberechnung | |
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Verkaufserlös | 3.500.000 € |
Buchwert | 1.250.000 € |
Veräußerungskosten | 50.000 € |
Veräußerungsgewinn | 2.200.000 € |
Sonstiges zu versteuerndes Einkommen | 60.000 € |
Durchschnittssteuersatz | 44,2 % |
Halbsteuersatz | 24,8 % |
ESt auf Veräußerungsgewinn | 535.040 € |
Der halbe Steuersatz stellt die größtmögliche Steuerersparnis bei hohem Veräußerungsgewinn dar und ist daher bei 5 Mio. € gedeckelt.
Veräußerungsfreibetrag § 17 Abs. 3 EStG
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
Der Veräußerungsfreibetrag wird altersunabhängig immer gewährt, wenn der Unternehmer seit 5 Jahren mit mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und die Anteile im Privatmögen gehalten werden.
Der Freibetrag beträgt 9.060 € und muss nicht beantragt werden.
Ist der Veräußerungsgewinn größer als 36.100 €, wird der Freibetrag um die Differenz gekürzt. Bei einem Veräußerungsgewinn von 40.500 € erhalten Sie beispielsweise nur 4.660 € steuerfrei. Ab 45.160 € Veräußerungsgewinn entfällt der Freibetrag.
Teileinkünfteverfahren (TEV) § 3 Nr. 40 EStG
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
Diese Vergünstigung wird altersunabhängig gewährt.
Die Teileinkünftebesteuerung (auch 60/40 Regel) ist eine spezielle Vorschrift im Einkommenssteuerrecht. Beteiligungserträge werden nur teilweise besteuert – konkret nur mit 60 % des Gewinns.
Im Gegenzug dürfen auch nur 60% der Veräußerungskosten geltend gemacht werden.
(Verkaufspreis – Anschaffungskosten) × 0,6 − Veräußerungskosten × 0,6 = Veräußerungsgewinn
Übersicht Steuervergünstigungen nach Rechtsform beim Unternehmensverkauf
Rechtsform | < 55 Jahre | ≥ 55 Jahre |
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Kapitalgesellschaft Anteile im Privatvermögen | ✅ § 17 Abs. 3 Freibetrag ✅ § 3 Nr. 40 Teileinkünfteverfahren ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung | ✅ § 17 Abs. 3 Freibetrag ✅ § 3 Nr. 40 Teileinkünfteverfahren ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung ❌ § 34 Abs. 3 halber Steuersatz |
Personengesellschaft Mitunternehmeranteil | ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung | ✅ § 16 Abs. 4 Freibetrag ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung oder ✅ § 34 Abs. 3 halber Steuersatz |
Einzelunternehmer | ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung | ✅ § 16 Abs. 4 Freibetrag ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung oder ✅ § 34 Abs. 3 halber Steuersatz |
Freiberufler | § 18 Abs. 3 i. V. m. ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung | § 18 Abs. 3 i. V. m. ✅ § 16 Abs. 4 Freibetrag ✅ § 34 Abs. 1 Fünftelregelung oder ✅ § 34 Abs. 3 halber Steuersatz |
Wichtig: frühzeitig steuerliche Beratung suchen
Das deutsche Steuerrecht ist komplex. Diese Seite soll Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Sie sollten am besten frühzeitig steuerliche Beratung suchen. Es ist unter Umständen sinnvoll, die Weichen richtig zu stellen, zum Beispiel durch Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen oder Wechsel der Rechtsform. Sprechen Sie Ihre Bedenken im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung an.