Firmen­ver­kauf steu­er­frei mit 55 Jahren?

Nicht ganz steu­er­frei, aber deut­lich besser.

Das Einkom­men­steu­er­ge­setz sieht unter­schied­liche Vergüns­ti­gungen vor, wenn Sie Ihr Unter­nehmen erst mit Voll­endung des 55. Lebens­jahres verkaufen. Die glei­chen Steu­er­mä­ßi­gungen gelten auch, wenn Sie dauer­haft berufs­un­fähig sind.

Es kann durchaus sein, dass Sie keine Steuer auf den Verkaufs­erlös zahlen. Das hängt von verschie­denen Faktoren ab, die wir hier erklären. Oder Sie nutzen unseren kosten­losen Steu­er­rechner Unter­neh­mens­ver­kauf.

Steu­er­rechner Unter­neh­mens­ver­kauf

Welche Steu­er­ver­güns­ti­gungen gelten beim Unter­neh­mens­ver­kauf ab 55 Jahren?

Was auf Sie zutrifft, hängt mit der Rechts­form Ihrer Firma zusammen. Die spezi­ellen Vergüns­ti­gungen ab 55 Jahren gelten nur für Frei­be­rufler, Perso­nen­ge­sell­schaften (KG, OHG, GmbH & Co KG) oder gewerb­liche Einzel­un­ter­nehmer. Beim Verkauf einer GmbH, UG oder AG gibt es auch Steu­er­erleich­te­rungen, diese sind aber nicht alters­ab­hängig. Am Ende dieser Seite finden Sie eine Über­sicht der steu­er­li­chen Vorschriften nach Rechts­form.

Im folgenden setzten wir voraus, dass Sie das Gesamt­un­ter­nehmen, einen kompletten Mitun­ter­neh­mer­an­teil oder eine frei­be­ruf­liche Praxis als Ganzes verkaufen, 55 Jahre oder älter sind und sich keine Immo­bi­lien im Unter­neh­mens­ei­gentum befinden.

Verkaufs­erlös ist nicht Gewinn.

Zu versteuern ist nur der Veräu­ße­rungs­ge­winn, nicht der Verkaufs­erlös.

Verkaufen Sie beispiels­weise ein Einzel­han­dels­un­ter­nehmen mit einem Waren­be­stand von 500.000€ und einer Betriebs-und Geschäfts­aus­stat­tung von 150.000€ für 650.000€ entsteht kein Veräu­ße­rungs­ge­winn, also bleibt der Verkaufs­erlös steu­er­frei.

Wenn Sie dagegen eine GmbH für 650.000€ verkaufen, die Sie vor 15 Jahren mit 150.000€ Kapi­tal­ein­lage (Anschaf­fungs­kosten) gegründet haben, müssen die die 500.000€ Diffe­renz versteuern. Sie dürfen davon noch alle Kosten im Zusam­men­hang mit dem Verkauf als Veräu­ße­rungs­kosten abziehen. Das sind Anwalts- und Notar­ge­bühren, die Kosten für eine M&A‑Beratung oder andere Werbungs­kosten.

Keine Angst, Sie müssen bei einem Gesamt­un­ter­neh­mens­ver­kauf nicht den gesamten Gewinn versteuern, es gibt Frei­be­träge und unter Umständen gilt auch ein redu­zierter Steu­er­satz.


Alters­frei­be­trag § 16 Abs. 4 EStG

Frei­be­rufler

Perso­nen­ge­sell­schaften

Einzel­un­ter­nehmer

Der Frei­be­trag beträgt 45.000 € und wird auf Antrag gewährt, wenn Sie 55 Jahre oder älter sind.

Sie können den Frei­be­trag vom Veräu­ße­rungs­ge­winn abziehen.

Er kann nur ein Mal in Anspruch genommen werden.

Ist der Veräu­ße­rungs­ge­winn größer als 136.000 €, wird der Frei­be­trag um die Diffe­renz gekürzt. Bei einem Veräu­ße­rungs­ge­winn von 150.000 € erhalten Sie beispiels­weise 31.000 € steu­er­frei. Ab 181.000 € Veräu­ße­rungs­ge­winn entfällt der Frei­be­trag.


Halber Steu­er­satz § 34 Abs. 3 EStG

Frei­be­rufler

Perso­nen­ge­sell­schaften

Einzel­un­ter­nehmer

Es gilt das Mindest­alter von 55 Jahren.

Die Vergüns­ti­gung wird auf Antrag gewährt und ersetzt dann die Fünf­tel­re­ge­lung nach§ 34 Abs. 1 EStG für außer­or­dent­liche Einkünfte.

Diese Rege­lung kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.

Der soge­nannte Halb­steu­er­satz beträgt etwas mehr als die Hälfte — genau 56% — aber von was?

§ 34 Abs. 3 EStG
“Der ermä­ßigte Steu­er­satz beträgt 56 Prozent des durch­schnitt­li­chen Steu­er­satzes, der sich ergäbe, wenn die tarif­liche Einkom­men­steuer nach dem gesamten zu versteu­ernden Einkommen zuzüg­lich der dem Progres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­genden Einkünfte zu bemessen wäre, mindes­tens jedoch 14 Prozent.”

Hier spielen also Ihre anderen, zu versteu­ernden Einkünfte eine Rolle. Das Finanzamt addiert diese zum Veräu­ße­rungs­ge­winn, schaut in die Einkom­mens­steu­er­ta­belle und errechnet den Durch­schnitts­steu­er­satz auf alles. Dieser Durch­schnitts­steu­er­satz mit 0,56 multi­pli­ziert ergibt den Halb­steu­er­satz, mit dem Ihr Veräu­ße­rungs­ge­winn versteuert wird.

Beispiel­be­rech­nung
Verkaufs­erlös3.500.000 €
Buch­wert1.250.000 €
Veräu­ße­rungs­kosten50.000 €
Veräu­ße­rungs­ge­winn2.200.000 €
Sons­tiges zu versteu­erndes Einkommen60.000 €
Durch­schnitts­steu­er­satz44,2 %
Halb­steu­er­satz24,8 %
ESt auf Veräu­ße­rungs­ge­winn535.040 €

Der halbe Steu­er­satz stellt die größt­mög­liche Steu­er­ersparnis bei hohem Veräu­ße­rungs­ge­winn dar und ist daher bei 5 Mio. € gede­ckelt.


Veräu­ße­rungs­frei­be­trag § 17 Abs. 3 EStG

Kapi­tal­ge­sell­schaften (GmbH, AG, UG)

Der Veräu­ße­rungs­frei­be­trag wird alters­un­ab­hängig immer gewährt, wenn der Unter­nehmer seit 5 Jahren mit mindes­tens 1% an der Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt war und die Anteile im Privat­mögen gehalten werden.

Der Frei­be­trag beträgt 9.060 € und muss nicht bean­tragt werden.

Ist der Veräu­ße­rungs­ge­winn größer als 36.100 €, wird der Frei­be­trag um die Diffe­renz gekürzt. Bei einem Veräu­ße­rungs­ge­winn von 40.500 € erhalten Sie beispiels­weise nur 4.660 € steu­er­frei. Ab 45.160 € Veräu­ße­rungs­ge­winn entfällt der Frei­be­trag.


Teil­ein­künf­te­ver­fahren (TEV) § 3 Nr. 40 EStG

Kapi­tal­ge­sell­schaften (GmbH, AG, UG)

Diese Vergüns­ti­gung wird alters­un­ab­hängig gewährt.

Die Teil­ein­künf­te­be­steue­rung (auch 60/40 Regel) ist eine spezi­elle Vorschrift im Einkom­men­ssteu­er­recht. Betei­li­gungs­er­träge werden nur teil­weise besteuert – konkret nur mit 60 % des Gewinns.

Im Gegenzug dürfen auch nur 60% der Veräu­ße­rungs­kosten geltend gemacht werden.

Beispiel­be­rech­nung zum TEV.

Über­sicht Steu­er­ver­güns­ti­gungen nach Rechts­form beim Unter­neh­mens­ver­kauf

Rechts­form< 55 Jahre≥ 55 Jahre

Kapi­tal­ge­sell­schaft
Anteile im Privat­ver­mögen
✅ § 17 Abs. 3 Frei­be­trag
✅ § 3 Nr. 40 Teil­ein­künf­te­ver­fahren
✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung
✅ § 17 Abs. 3 Frei­be­trag
✅ § 3 Nr. 40 Teil­ein­künf­te­ver­fahren
✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung
❌ § 34 Abs. 3 halber Steu­er­satz
Perso­nen­ge­sell­schaft
Mitun­ter­neh­mer­an­teil
✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung✅ § 16 Abs. 4 Frei­be­trag
✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung oder
✅ § 34 Abs. 3 halber Steu­er­satz
Einzel­un­ter­nehmer✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung✅ § 16 Abs. 4 Frei­be­trag
✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung oder
✅ § 34 Abs. 3 halber Steu­er­satz
Frei­be­rufler§ 18 Abs. 3 i. V. m.
✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung
§ 18 Abs. 3 i. V. m.
✅ § 16 Abs. 4 Frei­be­trag
✅ § 34 Abs. 1 Fünf­tel­re­ge­lung oder
✅ § 34 Abs. 3 halber Steu­er­satz
Über­sicht der Steu­er­ver­güns­ti­gungen im deut­schen Einkom­men­steu­er­ge­setz (EStG),

Wichtig: früh­zeitig steu­er­liche Bera­tung suchen

Das deut­sche Steu­er­recht ist komplex. Diese Seite soll Ihnen einen ersten Über­blick verschaffen. Sie sollten am besten früh­zeitig steu­er­liche Bera­tung suchen. Es ist unter Umständen sinn­voll, die Weichen richtig zu stellen, zum Beispiel durch Verkauf von nicht betriebs­not­wen­digem Vermögen oder Wechsel der Rechts­form. Spre­chen Sie Ihre Bedenken im Rahmen unserer kosten­losen Erst­be­ra­tung an.